Die Regierung der Französischen Gemeinschaft sei der Auffassung, die Abgrenzung der territorialen Zustä
ndigkeit der beiden grössten Gemeinschaften in Artikel 127 § 2 der Verfassung habe
zur Folge, dass die Gemeinschaften für die Brüsseler Einrichtungen zuständig seien, die « kulturelle Tätigkeiten ausüben, deren Nutzniesser ausschliesslich Niederländischsprachige oder Französischsprachige sind », woraus sie ableite, dass die Französische Gemeinschaft zuständig sei für Einrichtungen, die wo auch immer eine Kulturpolitik führten, wenn e
...[+++]s sich nur um Brüsseler Einrichtungen und eine Politik für Französischsprachige handele.