G. in der Erwägung, dass die Lage der Rechte und Freiheiten in Tunesien inzwischen besonders besorgniserregend ist und dass die bisher von Rat und Kommission unternommenen Schritte offensichtlich nu
r begrenzte Wirkung zeigen; diesbezüglich unter Hinweis auf die Verpflichtung der Europäischen Union, die Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern anzuwenden, sowie die Verpflichtung der Europäischen Kommission, Anfang 2006 mit den Mitgliedstaaten die Me
nschenrechtslage in diesem Land neu zu bewerten und bei fehlenden Fortschr
...[+++]itten zu entscheiden, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen,