Aus der Formulierung der präjudiziellen Fragen und der Begründung des
Verweisungsurteils geht hervor, dass der vorlegende Richter zunächst im Wesentlichen zu vernehmen wünscht, ob die fraglichen Bestimmungen getrennt oder zusammen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstossen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Recht auf Zugang zum Richter und auf eine wirksame gerichtliche Klagemöglichkeit, das sich aus Artikel 13 der Verfassung ergibt und auch durch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz sowie durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, und mit dem Grundsatz non bis in idem, der durch Artikel 14 A
...[+++]bsatz 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet wird, da die Aussetzung der Ausübung des Wahlrechts automatisch und somit von Rechts wegen ohne irgendein Auftreten eines Richters auferlegt wird (erste und dritte präjudizielle Frage, zweite präjudizielle Frage in fine, vierte präjudizielle Frage e) und fünfte präjudizielle Frage f)) und da niemand ein zweites Mal bestraft werden darf für eine strafbare Tat, für die er bereits verurteilt oder freigesprochen wurde (zweite präjudizielle Frage teilweise, vierte präjudizielle Frage c) und d) und fünfte präjudizielle Frage d) und e)).