25. erinnert daran, daß die Interinstitutionell
e Vereinbarung alle Ausgaben für Sonderbeauftragte als operationelle Ausgaben ansieht, die im Einzelplan "Kommission” des Gesamthausha
ltsplans aufgeführt werden müssen; weist darauf hin, daß jeder Schritt in Richtung auf eine Einbeziehung der operationellen Ausgaben in den Haushalt des Rates gegen Nummer 39 der Interinstitutionellen Vereinbarung und Artikel 19 der Haushaltsordnung verstoßen würde und darüber hinaus eine äußerst schwerwiegende Bedrohung der vertraglichen institutionellen
...[+++]Ausgewogenheit darstellen würde; weist ferner darauf hin, daß eine solche Entscheidung Artikel 274 des Vertrags, der der Kommission die Verantwortung für die Ausführung der operationellen Ausgaben überträgt, und Artikel 276 des Vertrags, der dem Parlament Befugnisse im Hinblick auf Mißtrauensvotum und Entlastungserteilung einräumt, in Frage stellen würde; lehnt daher den Vorschlag des Rates ab, die Sonderbeauftragten künftig aus dessen Einzelplan finanzieren zu lassen;