Nach Meinung der Kläger sei die angefochtene Bestimmung - die es ermögliche, die Zielsetzung zu erreichen, die in den Vorarbe
iten kaum erläutert worden sei und die darin bestehe, den Beruf zu öffnen (während
andere Bestimmungen dies bereits auf allgemeine Weise gewährleisteten), notwendigenfalls indem man dem Freiwerden von bereits zugeteilten Stellen durch eine gezwungene Versetzung in den Ruhestand zuvorkomme - nicht gerechtfertigt
worden, da der Verweis auf einen Vergleich mit Ländern, in d
...[+++]enen es ein Notariat lateinischen Typs gebe, nicht auf zuverlässigen Angaben beruhe, und der Vergleich mit der Magistratur einer Grundlage entbehre, da die Situationen sehr unterschiedlich seien; ein Magistrat, der die Altersgrenze erreicht habe, könne im Gegensatz zum Notar Zusatztätigkeiten ausüben, die seinen Funktionen ähnlich seien, er erhalte eine Pension und brauche sich nicht um Abschreibungen, Investitionspläne und die Übertragung seines « Unternehmens » zu kümmern.