Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten St
euerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen und insbesondere den Grundsatz der Inländerbehandlung von St
aatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Staatsangehörigen zu wahren, die von den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten Gebrauch gemacht haben (EuGH, 12. Mai 1998, C-336/96, Gilly, §§ 24 und 30; 12. Dezember 2002, C-385/00, de Groot, §§ 93 und 94; 16. Oktober 2008, C-527/06, R
...[+++]enneberg, §§ 48 und 51).