iii) dass der Schiedsspruch eine Streitsache betrifft, die im Wortlaut des Schiedsvertrags nicht erwähnt ist oder nicht unter den Schiedsvertrag fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, die die Bestimmungen des Schiedsvertrags überschreiten, wobei, wenn der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Fragen bezieht, die im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt wer
den, von demjenigen getrennt werden kann, der sich auf Fragen bezieht, die nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werden, nur der Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden kann, der Entscheidungen über Fragen enthält, die nicht im Wege eines Schiedsverfahrens geregelt werde
...[+++]n, oder