25. ist der Ansicht, dass der in der Shevill-Entscheidung aufgestellte Gr
undsatz relativiert werden muss; ist jedoch der Auffassung, dass die in bestimmten Ländern bei Gerichten zu beobachtende Tendenz, eine örtliche Zuständigkeit auch dann zu bejahen, wenn der Fall keine enge Verbindung zum Land der Klageerhebung aufweist, abgemildert
werden kann, indem ein Erwägungsgrund eingefügt wird, der klarstellt, dass sich grundsätzlich nur die Gerichte des Landes für zuständig erklären sollten, zu dem der Fall eine hinreichende, substanzielle oder bedeutende Verbindung aufweist; ist der Auffassung, das
...[+++]s dies dazu beitragen würde, einen besseren Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen zu erzielen;