(5) Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Mindestrahmens in der Europäischen Gemeinschaft für die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, der sicherstellt, dass kein Mitgliedstaat einen Asylbewerber ausweist oder in irgendeiner Weise an die Grenz
e der Gebiete zurückführt oder zurückweist, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der sexuellen Ausrichtung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer politischen Ansicht oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit gefährdet wäre, in
...[+++]Einklang mit internationalen Standards, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und den Schlussfolgerungen von Tampere über Asylpolitik.