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. weist darauf hin, dass die Richtlinie 2004/38/EG die Ausweisung eines Unionsbürgers nur unter sehr klar definierten Einschränkungen ermöglicht und dass insbesondere Ausweisungsbeschlüsse individuell bewertet und entschieden werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände (Artikel 28) und der Wahrung von Verfahrensgarantien (Artikel 30); sowie der Möglichkeit, bei einem Gericht oder einer Behörde eine Aussetzung der Ausweisung zu erwirken oder Rechtsbehelf einzulegen (Artikel 31); stellt fest, dass die Tatsache, dass Unionsbürger die Sozialsysteme des Aufnahmestaates unangemessen in Anspruch nehmen, allein nicht dazu ausreicht, e
...[+++]ine automatische Ausweisung zu rechtfertigen (Erwägung 16 und Artikel 14); stellt fest, dass Beschränkungen der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nicht zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommen werden dürfen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, dass die Maßnahmen ausschließlich mit dem persönlichen Verhalten des Betroffenen und keinesfalls mit Generalprävention begründet sein (Artikel 27) müssen und dass die durch Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam und verhältnismäßig sein müssen (Artikel 36);