Die Kommission
schlägt jedoch vor, zwei Kategorien von Entscheidungen beizubehalten,
bei denen weiterhin eine Vollstreckbarerklärung von der vollstreckenden Partei eingeholt und der gegnerischen Partei zugestellt werden muss, vorbehaltlich des Rechts der gegnerischen Partei auf Anfechtung aus eingeschränkten Gründen, die mit denen in Artikel
34 der derzeitigen Verordnung Brüssel I übereinstimmen, nämlich Entscheidungen betreffend n
...[+++]ichtvertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, und Entscheidungen über Kollektivklagen auf Ersatz für Schäden, die durch unzulässige Geschäftspraktiken entstanden sind.