89 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der
mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht auße
r Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichts
...[+++]hofes vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C‑41/03 P, Rica Foods/Kommission, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 85 und die dort zitierte Rechtsprechung).