Für das Gefühl der Unangemessenheit, ja sogar der Absurdität, das durch zu starke Eingriffe der Union in Bereiche, von denen sie sich eigentlich fern halten sollte, hervorgerufen wird,
ist weniger die zu strikte Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts oder die mangelnde Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei der alltäglichen Legislativarb
eit verantwortlich, sondern vielmehr die grundlegend unbefriedigende Abgrenzung der Zuständigkeiten, die der Union durch die Folge von Verträ
...[+++]gen übertragen wurden.