(1) Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in
einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem
Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffen
den Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2007 verfügbaren neu
esten Daten zufolge drei ...[+++] Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen begünstigten Ländern und Gebieten übersteigt.