Der Oberste Gerichtshof möchte außerdem wissen, ob die unionsre
chtlich anerkannten Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie einer Anordnung eines nationalen Gerichts entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung
durch den Nachweis abwenden ...[+++] kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.