Wenn die in Art. 4 und 6 erwähnten Sachverstä
ndigen, die ihr Amt nicht gleichzeitig mit einer anderen Berufstätigkeit ausüben, und die in Artikel 10 erwähnten Personalmitglieder, die keinen Anspruch auf die in Artikel 25 vorgesehene Abgangszuwendung haben, infolge der Dienstanforderungen nicht die Möglichkeit hatten, vor der endgültigen Einstellung ihrer Tätigkeiten ihre gesamten Urlaubstage oder
einen Teil davon zu nehmen, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Lohn für die nicht genommenen Urlaubsta
...[+++]ge entspricht.