Obwohl das Recht, Kollektivverhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen, eines der wesentlichen Elemente des Rechts, mit anderen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften zur Verteidigung seiner Interessen beizutreten, geworden ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch präzisiert, dass
die Staaten « frei bleiben, ihr System so zu organisieren, dass den repräsentativen Gewerkschaften gegebenenfalls ein besonderes Statut zuerkannt wird » (EuGHMR, Demir und Baykara, vorerwähnt, § 154), und der Umfang des Ermessensspielraums
« weiterhin von den Faktoren abhängig ...[+++]ist, die der Gerichtshof als relevant erachtet hat in seiner Rechtsprechung, insbesondere die Art und die Tragweite der Einschränkung des betreffenden Gewerkschaftsrechts, die mit der betreffenden Einschränkung angestrebte Zielsetzung und die widerstreitenden Rechte und Interessen der anderen Mitglieder der Gesellschaft, die unter der Ausübung dieses Rechts leiden könnten, wenn es nicht eingeschränkt wird » (EuGHMR, National Union of Rail, Maritime and Transport Workers, vorerwähnt, § 86).