Sind in der UNECE-Regelung Nr. 28 keine besonderen Anweisungen enthalten, so können nach Teil 1 Nummer 1.3 Einrichtungen für Schallzeichen oder zusätzliche am Fahrzeug angebaute Einrichtungen, die von mindestens einem Elektromotor betrieben werden, eine Funktion aufweisen, mit der diese Einrichtung nicht kontinuierlich, sondern mit Unterbrechungen betrieben werden kann, so dass ein wesentlich niedrigerer Schalldruckpegel als der für Einrichtungen für Schallzeichen vorgeschriebene erzeugt wird; dabei muss die Einrichtung einen gleichbleibe
nden und gleichförmigen Klang abgeben und das akustische Spektrum darf sich während des Betriebs nic
...[+++]ht merklich ändern, damit beispielsweise Fußgänger auf das sich nähernde Fahrzeug aufmerksam gemacht werden.