Die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage erübrigt sich jedoch,
wenn dieses Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,
dass die betreffende Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäisc
hen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Rechts der Europäischen Union derart offenkundig ist,
dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, 6. Oktober 1982, C-283/81, CILFIT
...[+++], Randnr. 21).