Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich zu der Unterstützung verpflichtet hat, die erforderlich ist, um alle Beweismittel für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von Handlungen zu beschaffen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, oder um das Ausmaß der Handlungen zu e
rmitteln, von denen festgestellt wurde, daß sie diesen Regelungen zuwiderlaufen, können ihm die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen im Rahmen einer konzertierten Aktion mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie mitgeteilt haben, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe von personenbezog
...[+++]enen Daten an Drittländer weitergegeben werden.