6. widersetzt sich in diesem Zusammenhang allen Versuchen, die angestrebte Verbesserung der Qualität der Gesetzgebung dazu zu benutzen, die Legislativverfahren und das Kräftegleichgewicht zwischen den Gemeinschaftsorganen de facto
zu ändern; besteht ferner darauf, dass die Kommission das Parlament über Selbstregulierungspraktiken informiert, nachdem sie sich vorher davon überzeugt hat, dass diese mit den Bestimmungen des Ve
rtrages in Einklang stehen und hinsichtlich der Repräsentativität der betroffenen Parteien zufriedenstellend sin
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