8.
betont, dass die Europäische Union sich verpflichtet hat, bei der Festlegung des Ansatzes, der bei der Handelspolitik in Bezug auf Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder verfolgt wird, der Erreichung der Millennium‑Entwicklungsziele absolute Priorität einzuräumen; betont, dass die Millennium‑Entwicklungsziele nur erreicht werden können, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen der EU und den betreffenden Ländern berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass ein flexibler und maßgeschneiderter Ansatz zugunsten der Arbeiter, Kleinerzeuger und armen Bevölkerung daher von überragender Be
...[+++]deutung ist;