(19) Die Anwendung bestimmter Anforderungen für die Anzeige des rufenden und angerufenen Anschlusses sowie fü
r die Einschränkung dieser Anzeige und für die automatische Weiterschaltung zu Teilnehmeranschlüssen, die an analoge Vermittl
ungen angeschlossen sind, sollte in besondere
n Fällen nicht zwin
gend vorgeschrieben werden, wenn sich die Anwendung als
technisch ...[+++] nicht machbar erweist oder einen unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordert.