1. ist der Auffassung, dass die Kommission ein Rechtsinstrument a
nnehmen sollte, das Leitlinien festlegt, um die bestehenden Rechtsvorschriften und Grundsätze sowie die Definitionen und grundlegenden Ansätze zusammenzubringen, die den verschiedenen Arten der in Europa vorhandenen öffentlich-privaten Partn
erschaften zugrunde liegen und die sowohl auf „vertragliche” als auch auf „institutionelle” ÖPP anwendbar sind, um die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
...[+++]während den Mitgliedstaaten und ihren lokalen Gebietskörperschaften gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität größtmögliche Freiheit bei der Festlegung der Einzelheiten der vertraglichen bzw. institutionellen Vereinbarungen eingeräumt wird;