Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem
in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr/2008 [über g
emeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] festgelegten Verfa
hren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewisse
...[+++]n Häufigkeit durchgeführt werden.