Die klagende Partei behauptet, die V
erjährungsfrist von dreissig Jahren sei nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, weil einerseits die Schulträger oder die Personen, die im guten Glauben nicht geschuldete Beträge erhalten hätten, auf die gleiche Weise behandelt würden wie diejenigen, die nicht geschuldete Summen durch betrügerische Handlungen oder durch fa
lsche Erklärungen erlangt hätten, und andererseits, weil eine Verjährungsfrist von dreissig Jahren übertrieben lang sei, seitdem ein Gesetz vom 10. Juni 1998 die
...[+++]gemeinrechtliche Verjährungsfrist auf zehn Jahre festgesetzt habe (Artikel 2262bis des Zivilgesetzbuches).