Im Jahr 1977 hatte das Europäische Parlament in seinerEntschließung über das Wahlrecht bei den Direktwahlen(4) den Mitgliedstaaten empfohlen, (3) ABl. 834 vom 2. Juni 1960, Artikel 11 (4) ABl. C 163/39 vom 11. Juni, 1977 ihren Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, das Wahlrecht bei den Direktwahlen zum Europäischen Parlament zu ermöglichen und
durch entsprechende Vorkehrungen diese Personen in die Lage zu versetzen, in den Ländern wählen zu können, in denen sie sich zum
Zeitpunkt der Wahl befinden ("In loco-Wahl"). ...[+++]