Der Hof wird gebeten, über den Behandlungsunterschied zu befinden, den die vorerwähnten Bestimmungen zwischen den Personen einführten, die zu einer Arbeitsstrafe (in Verbindung mit
einer Eratzstrafe) verurteilt worden seien, deren vollständige oder teilweise Nichtvollstreckung Gegenstand eines Berichts der Bewährungskommission im Hinblick auf die Anwendung der Ersatzstrafe sei, und den Personen, die in den Genuss einer Massnahme der Aussetzung der Verkündung der Verurteilung oder des Aufschubs der Vollstreckung der Strafe in Verbindung mit einer ausgesetzten Bewährungsmassnahme, die durch eine Entscheidung der Bewährungskommission präzis
...[+++]iert oder angepasst worden sei, gelangten; während die Letztgenannten die Möglichkeit hätten, bei dem Gericht erster Instanz Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 2 des vorerwähnten Gesetzes van 29. Juni 1964 einzulegen, besässen die Erstgenannten keinerlei Rechtsmittel gegen den Bericht der Kommission.