Die Immunität wird in keinem Falle aufgehoben, in dem ein Mitglied beschuldigt wird, Handlungen begangen zu haben, die
in den Bereich der politischen Betätigung fallen. Weitere
Überlegungen für oder gegen eine Aufhebung der Immunität umfassen den sogenannten fumus persecutionis, d.h. den begründeten Verdacht, dass Strafverfahren eingeleitet worden sind in der Absicht, dem Mitglied politischen Schaden zuzufügen (beispielsweise Verfahren aufgrund anonymer Anschuldigungen, lange Zeit nach Ausführung der vorgeblichen Handlungen eingereichte Anträge u
sw.), und ...[+++]besonders schwerwiegende Belastungen.