Wegen dem in B.3.1 erwähnten Basisprinzip, wonach eine Pension in der Regel nicht mit Berufseinkünften kumuliert werden kann, konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die von Amts weg
en in den Ruhestand versetzten Personen, die in den Genuss einer abweichenden Regelung gelangen, die es ihnen erlaubt, ihre Laufbahn nach ihrer Pensionierung zu ergänzen, die Laufbahnjahre, in denen sie gleichzeitig eine Pension und Berufseinkünfte bezogen haben, nicht mitzählen lassen können, um die 42 Laufbahnjahre zu erreichen, die erforderlich sind, um in den Genuss der unbegrenzten Kumulierung der Pension mit Berufseinkünften zu gel
...[+++]angen.