6. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Parlament und der Rat umfassend über den Zeitplan und den Inh
alt der in Betracht gezogenen delegierten Maßnahmen informiert werden sollten; vertritt den Standpunkt, dass die Absicht, einen Entwurf für einen technischen Regulierungsstandard
zu billigen oder zu verwerfen, dem Vorsitz des zuständigen Parlamentsausschusses und dem/der Berichterstatter/in und den Schattenberichterstattern schriftlich mit der entsprechenden Begründung übermittelt werden sollte; ist der Meinung, dass die Kommissi
...[+++]on bei delegierten Rechtsakten ebenfalls verpflichtet ist, das Parlament und die Mitgliedstaaten zu informieren, wenn sie nicht beabsichtigt, der Empfehlung der Europäischen Aufsichtsbehörde zu folgen, und dabei anzugeben, an welchen Stellen und aus welchen Gründen sie sich dazu entschlossen hat, und gegebenenfalls das Ergebnis der öffentlichen Konsultationen und eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse, eine rechtliche Analyse und begründete Antworten auf alle schriftlichen Anmerkungen der Mitgesetzgeber zur Unterstützung ihrer Entscheidung vorzulegen; ist der Auffassung, dass bezüglich des Fortschritts für uneingeschränkte Transparenz gesorgt werden sollte; gibt zu bedenken, dass die Auslegung der Rahmenvereinbarung durch die Kommission die Teilnahme an den Sitzungen der Sachverständigengruppe, die sich mit delegierten Rechtsakten befasst, für die Experten des Parlaments manchmal schwierig und mühsam macht, und ist der Meinung, dass das Parlament nicht dem Rat gleichgestellt ist;