Aus diesem Urteil ist also nicht abzuleiten, dass in Bezug auf
Personen mit einem verringerten Selbständigkeitsgrad keine M
assnahmen ergriffen werden könnten, die zum Bereich der sozialen Sicherheit gehören, da der Hof ebenfalls verdeutlicht hat, dass der Sondergesetzgeber, indem er den Gemeinschaften die Angelegenheit des Personenbeistands zugewiesen hat, « die Absicht hatte, es den Gemeinschaften zu verbieten, die gleichen Sachbereiche zu behandeln, aber nicht, sich derselben Personen anzunehmen, um die sich der föderale Gesetzgeber
...[+++] kümmert » (B.3.7).