Au
f der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten i
n Lebensmitteln (5) wurden daher durch die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (6), für diejenige
n Lebensmittel, bei <
...[+++]b class=yellow3>denen noch keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, Höchstgehalte an Wirkstoffen in Kokzidiostatika und Histomonostatika bestimmt; dies sollte dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen.