Jeder Mitgliedstaat sollte anhand von Kriterien, die mit dem Basisrechtsakt gemäß Artikel 54 Absat
z 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt werden, eine zuständige Stelle benennen, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Anforderungen
eines soliden Finanzmanagements und die Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparen
...[+++]z zu gewährleisten.