Im Falle der Nichteinhaltung di
eser Rückerstattungsverpflichtung unterliegen die betreffenden Stromversorger, Netzbetreiber, Inhaber einer
zur Sicherung ihrer eigenen Versorgung begrenzten Lizenz, oder konventionellen Eigenerzeuger, wie dies für die Gesamtheit ihrer Verpflichtung zur Rückerstattung von grünen Zertifikaten nach vorliegendem Artikel, der Anwendung von Artikel 30 vorliegenden Erlasses für jedes fehlende grüne Zertifikat; die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 30 ergeben, müssen sie spätestens zum 31. März des Jahres
...[+++] N+2 erfüllen.