nimmt zur Kenntnis, dass die nationalen Aktionspläne und Berichtsvorschriften eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten spielen, und ist der
Ansicht, dass diese Verpflichtungen in der Zeit nach 2020 beibehalten werden sollten; weist darauf hin, dass die Festlegung des nationalen Energiemixes eine Entscheidung ist, die im Zusammenhang mit Artikel 194 AEUV auch weiterhin in die Kompetenz der Mitgliedstaa
ten fällt, und dass jeder Mitgliedstaat die Entwicklung der jeweils eigenen Formen von Energie aus
...[+++]erneuerbaren Quellen fördert, sodass beim Energiemix große Unterschiede bestehen.