In Bereichen, in denen die Kommission derzeit durch die Richtlinie 2009/138/EG ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen,
sofern es sich bei diesen Maßnahmen im Sinne des Artikels 290 AEUV um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter
nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie handelt, sollte sie ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel oder technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen
...[+++].