Die Mitgliedstaaten führen Systeme ein, in deren Rahmen Personen, die Biozid-Produkte
in Verkehr gebracht haben oder in Verkehr zu bringen beabsichtigen, sowie Personen, die die Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB betr
eiben, verpflichtet werden, Gebühren zu zahlen, die soweit wie möglich den Kosten entsprechen, die ihnen bei d
er Durchführung der verschiedenen ...[+++] Verfahren im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entstehen.