Informationen in Form einer nach Posten aufgeschlüsselten Auflistung der
Vermögenswerte und andere Informationen sollten nur dann häufiger als einmal jährlich bereitgestellt werden müssen, wenn die zusätzlichen Kenntnisse, die die nationalen Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Überwachung der finanziellen Gesundh
eit der Unternehmen oder zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Finanzstabilität erlangen, den Aufwand, der durch die Ausarbeitung und Vorlage dieser Informationen entsteht, aufwieg
...[+++]en.