Es ist daher angezeigt, es den Mitgliedstaaten unter den beschriebenen Umständen zu gestatten, ausnahmsweise Ausnahmen zu gewähren
im Hinblick auf die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelb
aren Schlachtung in einen außerhalb des betreffenden Gebiets gelegenen Schlachthof in demselben Mitgliedstaat, sofern strenge Auflagen erfüllt werden, damit di
e Seuchenbekämpfung nicht gefährdet ...[+++] wird.