Er stellt ebenfalls das Inte
resse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586, vor Gericht aufzutreten, in Abrede, insofern sie ihre Eigenschaft als Rechtsuchende anführten. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns führen an, dass die klagende Partei in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509 kein Interess
e an dem Klagegrund habe, da die angefochtenen Bestimmungen sich keineswegs direkt und nachteilig auf ihre Situation auswirken könnten, und dass, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5
...[+++]587, der angeführte Klagegrund nicht zulässig sei, insofern darin die Opportunität der angefochtenen Bestimmungen in Frage gestellt werde, indem andere Maßnahmen vorgeschlagen würden.