Da der griechische Staat (mittels ETVA) einzig und allein deshalb Anteilseigner der HSY war, da er als
öffentliche Behörde bereit war, die Tätigkeiten der HSY um jeden Preis aufrechtzuerhalten, und da er niemals als marktwirtschaftlich agierender Kapitalgeber handelte, der durch den Besitz von Ant
eilen an HSY Gewinn anstrebt, mangelt es der Behauptung an Glaubwürdigkeit, ETVA und griechischer Staat hätten auf eine für einen marktwirtschaftlich agierenden Kapitalgeber akzeptable Weise gehandelt, da die sehr
niedrigen ...[+++]Zinssätze (oder Garantiegebühren), die für die der HSY gewährte Finanzierung (Darlehen und Bürgschaften) berechnet wurden, durch die Wertsteigerung der HSY-Firmenanteile ausgeglichen worden seien.