« Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates werde
n für die Dauer von vier Jahren unter Mitgliedern der Kammer gewählt, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sind, mindestens fünfunddreissig
Jahre alt sind, seit mindestens einem
Jahr im Verzeichnis des Rates der Kammer, für den sie kandidieren, und seit mindestens fünf
Jahren in einem der Verzeichnisse der Kammer e
ingetragen ...[+++] sind und gegen die vorbehaltlich der in Artikel 42 § 3 vorgesehenen Bestimmungen keine Disziplinarstrafe verhängt wurde.