(2) Es ist angebracht, den freien Verkehr von Inhabe
rn eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten, dadurch zu erleichtern, dass dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durc
h das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten berechtigt, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat, gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, sofern der Antragsteller die Einreise
...[+++]- und Aufenthaltsvoraussetzungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erfuellt.