« Verstößt Artikel 4.8.21 § 1 des Flämischen Raumordnungskodex, eingeführt durch Artikel 5 des Dekrets vom 6. Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Flämischen Raumordnungskodex, was den Rat für Genehmigungsstreitsachen betrifft, gegen die Artikel 10, 11 und 23 der
Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Rechts auf gerichtliches Gehör, des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, des Rechts der Verteidigung und des Rechts auf Waffen
gleichheit, mit den Artikeln 6 und 13 der Europäi
...[+++]schen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 144, 145, 160 und 161 der Verfassung, indem die Ausschlussfrist, innerhalb deren die Interessehabenden im Sinne von Artikel 4.8.11 § 1 Absatz 1 des Flämischen Raumordnungskodex auf zulässige Weise einen Beitrittsantrag einreichen können und die infolge dieser Bestimmung durch Erlass auf 20 Tage festgesetzt werden kann, zu kurz ist, als dass sie in Absprache mit ihrem Rechtsanwalt einen fundierten Beitrittsantrag einreichen könnten, im Vergleich zu der Frist von 30 Tagen, die im Verfahren vor dem Staatsrat gilt?