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a die Flämische Regierung nur die digitalen Systeme und Verfahren genehmigen darf, die die Unversehrtheit der Stimmabgabe gewä
hrleisten, darf sie kein Wahlsystem genehmigen, bei dem nicht feststeht, dass die Stimmabgabe des Wählers, die durch das Scannen des ausgedruckten Sti
mmzettels durch die digitale Wahlurne generiert wird, mit der abgegebenen Stimme in Textform auf dem Stimmzettel auf Papier, den der Wahlcomputer ausdruckt, ü
...[+++]bereinstimmt.