In den Vorarbeiten heißt es in diesem Sinne:
« Es besteht [...] keineswegs die Absicht, die Grenzen für den gleichzeitigen Bezug von Pensionen und Berufseinkünften vollständig abzuschaffen. Der Grundsatz, wonach eine Ruhestandspension nicht mit einem Einkommen aus Arbeit kombiniert werden darf, muss die Regel bleiben. Dieses Prinzip läuft allerdings Gefahr, die
Ausnahme zu werden, wenn nur eine Altersgrenze in Bezug auf die zulässige Arbeit g
ilt. In diesem Fall könnten ...[+++] nämlich alle Pensionierten zum Beispiel ab dem Alter von 65 Jahren unbegrenzt dazuverdienen. Demzufolge soll neben einer Altersbedingung noch ein zusätzliches Anwendungserfordernis in den Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dass man sich bei der Wahl einer zusätzlichen Anwendungsbedingung für eine bestimmte Dauer der vorherigen Laufbahn entschieden hat, und zwar für diejenige von 42 Laufbahnjahren, liegt auf der Hand. Laufbahnbedingungen kommen nämlich bereits oft in den Pensionsregelungen vor. [...] Darüber hinaus kann von einer Laufbahnbedingung eine aktivierende Wirkung ausgehen. Die Tatsache, dass man unbegrenzt dazuverdienen kann, kann für viele Personen einen Anreiz bedeuten, länger zu arbeiten. Die Laufbahnbedingung von 42 Jahren findet man bei der Vorruhestandspension ab dem Alter von 60 Jahren wieder; mit einer sehr langen Laufbahn kann man ausnahmsweise immer noch im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand treten. Eben diese Bedingung einer sehr langen Laufbahn verwenden wir auch für das unbegrenzte Dazuverdienen.