(2) Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 9
0/425/EWG gestattet werden, Personen,
die höchstens drei Schafe oder Ziegen halten, für die sie keine Beihilfen beantragen und die für ihren eigenen Gebrauch bzw. Verzehr bestimmt sind,
oder - zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten - Personen, die zum eigenen Gebrauch bzw. Verzehr ein Schwein halten, von dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern jedes dieser Tiere vor se
iner Verbr ...[+++]ingung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.