Schliesslich müsse ein Unterschied gemacht werden zwischen dem persönl
ichen Charakter der Vorrechte, die einhergehen würden mit der Beschaffenheit des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung (das Recht, den Begünstig
ten zu benennen und diese Benennung zu widerrufen, das Recht auf Abkauf und Herabsetzung, das Recht, den Vertrag wieder in Kraft zu setzen, das Recht, einen Vorschuss auf den Vertrag zu erhalten, das Recht, den Vertrag zu verpfänden und dessen Rechte zu übertragen), - Vorrechte, die dem Versicherungsnehmer eigen blei
...[+++]ben würden - und dem eigenen oder persönlichen Charakter des Kapitals, das den Vorteil einer Lebensversicherung darstelle.