88. ist ferner der Auffassung, dass, wenn auf eine solche Auslagerung zurückgegriffen werden soll, der Bericht der unabhängigen Prüfer unverzüglich sowohl von den unabhängigen Prüfern als auch vom Rechnungshof veröffentlicht werden muss; fordert hierzu den Rechnungshof auf, darauf
zu verzichten, den Vertrag mit dem eventuellen unabhängigen Vertragspartner im Hinblick auf die Veröffentlichung der Berichte in der Form, wie sie von dem unabhängigen Vertragspartner erstellt werden, mit Vertraulichkeitsklauseln zu belegen; ist der Auffassung, dass der Rechnungshof gleichzeitig die Verantwortung für diese unabhängige Prüfung übernehmen und e
...[+++]ntsprechend handeln muss;